


eBO Ausweis Voraussetzungen
Neben den unten stehenden Fragen & Antworten für eBO.connect haben wir die Voraussetzungen für die Nutzung der elektronischen Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, Ihrer eID oder Ihres elektronischen Aufenthaltstitels in einem gesonderten Artikel über die Voraussetzungen zusammengefasst.
Diese Voraussetzungen umfassen Informationen die allgemein und nicht nur für eBO.connect bezüglich der Online-Freischaltung eines eBO-Postfachs im Justiz-System gelten. Kurzgefasst: Ihr Ausweis muss für die AusweisApp2 zur Nutzung aktiviert sein und die notwendige PIN muss Ihnen bereits vorliegen. Der Artikel zeigt zusammengefasst auf wie Sie in Vorbereitung für ein eBO-Postfach bereits vor der Bestellung und Einrichtung von eBO.connect eine Ausweisnutzung sicherstellen.
Technische Systemanforderungen für eBO.connect
eBO.connect ist eine 64bit Windows Software und benötigt dabei eine Mindestausstattung von 4GB RAM und einen Internetanschluss. Als Speicherplatz sollte mind. 1 GB Festplattenkapazität frei sein. Mit wachsender Anzahl empfangener und versendeter Dokumente erhöht sich dieser Platzbedarf entsprechend.
Für den Einsatz von eBO.connect setzen wir eine offiziell von Microsoft noch nicht abgekündigte Windows Version voraus. Dies bedeutet, das derzeit Windows 10 mit aktuellsten Updates die minimale Voraussetzung für den Einsatz darstellt. Support für den Einsatz auf älteren Windows-Versionen kann nicht umfassend gewährleistet werden. Wir empfehlen den Einsatz eines aktuellen Windows 10 oder Windows 11.
Der Einsatz auf Apple MacOS ist nicht möglich und wird auch nicht unterstützt.
eBO.connect ist nicht auf 32bit Windows lauffähig und benötigt für die in eBO.connect enthaltene ERV-Software unabdingbar eine 64bit Windows Installation. Da 64bit seit vielen Jahren die von Microsoft offiziell empfohlene Installationsart ist, sind aktuelle Windows-Installationen in der Regel bereits voll kompatibel.
Auf dieser Seite sammeln wir für Sie die gängigsten Fragen und Antworten zum Thema eBO.connect und dem elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach.
eBO.connect ist eine Software für die Anlage und Verwendung des besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO).
Grundsätzlich können alle Bürgerinnen, Bürger und Organisationen eBO.connect für den sicheren und zuverlässigen Austausch elektronischer Dokumente mit der Justiz einsetzen. eBO.connect richtet sich jedoch insbesondere an rechtliche Betreuerinnen und Betreuer.
Auf ebo.betreuung.de können Sie Ihre persönliche eBO.connect Lizenz bestellen und die eBO.connect Installationsdatei herunterladen.
Zum jetzigen Zeitpunkt im Juni 2023 ist die Nutzung eines eBO-Postfaches für Berufsbetreuerinnen und -betreuer nicht verpflichtend. Die Nutzung wird aber in zunehmendem Maße von den Gerichten bevorzugt.
eBO.connect basiert auf der seit über zehn Jahren im Einsatz befindliche ERV Technologie der Firma Governikus. Governikus hat u.a. das dem ERV zugrunde liegende OSCI Protokoll vor über 20 Jahren für die Justiz entwickelt und ist seitdem ein maßgeblicher Technikpartner für den elektronischen Rechtsverkehr im Auftrag des Bundes und der Länder.
eBO und eBO.connect ist also nichts Neues sondern eine auf bewährten Technologien basierte Erweiterung der bestehenden Infrastruktur für den elektronischen Rechtsverkehr. Seit 2022 ist damit dieses sichere Netzwerk von Justiz, Behörden, Anwälten und Notaren nun auch endlich Bürgerinnen und Bürgern zugänglich.
Seit 1.1.2022 sind Gerichte, Behörden und Institutionen gesetzlich verpflichtet einen Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr (ERV) anzubieten. Diese Zugänge sind auch für Nutzer eines elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) vollständig nutzbar.
Damit Sie sich einen Überblick verschaffen können welche Einrichtungen bereits erreichbar sind, haben wir für Sie eine ERV Teilnehmersuche eingerichtet. Sie geben uns Ihre Suchbegriffe und erhalten dann bequem per Email die Liste der Ergebnisse. Die Ergebnisse listen die zu Ihrer Suche passenden möglichen Adressaten aus Sicht eines eBO-Postfaches.
Probieren Sie es doch einfach mal aus: Die eBO.connect ERV-Teilnehmersuche
Für den Einsatz von eBO.connect benötigen Sie eine kostenpflichtige Lizenz. Die Preise und Vertragskonditionen für eBO.connect Lizenzen finden Sie in unserer Preisübersicht.
Alle eBO.connect Preise und Konditionen finden Sie direkt hier…
Jedes angebundene eBO-Postfach, d.h. jede SAFE-ID, die mit eBO.connect verwaltet werden soll, erfordert jeweils eine eBO.connect Lizenz. Alle Bürgerinnen, Bürger und Organisationen die am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen möchten, benötigen je ein eigenes Postfach für das Sie bei der Einrichtung eindeutig identifiziert werden müssen.
Sie können mit eBO.connect dasselbe eBO-Postfach auf mehreren Geräten verwalten. Pro eBO-Postfach wird jeweils nur eine eBO.connect Lizenz benötigt. Bitte beachten Sie dabei die technischen Gegebenheiten der ERV-Infrastruktur bezüglich des Abrufs von Nachrichten. So ist eine abgeholte Nachricht nur auf dem Gerät verfügbar mit dem Sie diese Nachricht abgeholt haben. Eine Nachricht verbleibt nach der Abholung nicht auf dem Serversystem sondern liegt nach dem Abruf ausschließlich auf Ihrem Computer vor.
Zusätzlich bietet Ihnen eBO.connect einen Netzwerkbetrieb mit mehren Computern in einem gemeinsamen Netzwerk.
Die Nutzung von eBO.connect ist nicht in BdB at work Mietverträgen inbegriffen.
eBO.connect lässt sich unabhängig von der Verwendung von BdB at work oder einer anderen Betreuungs-Software einsetzen. Allerdings arbeitet eBO.connect perfekt mit BdB at work zusammen. So bietet die gemeinsame Nutzung von BdB at work und eBO.connect zustätzliche Vorteile.
Bei der gemeinsamen Verwendung von eBO.connect mit BdB at work, können Sie sowohl in BdB at work erstellte und abgelegte Dokumente direkt über eBO.connect verschicken, als auch in eBO.connect eingegangene Dokumente unmittelbar der richtigen Klientenablage in BdB at work zuordnen.
Die Einrichtung Ihres eBO-Postfachs erfolgt gemeinsam mit unserem LOGO Kundenservice per Telefon und Fernwartung.
Für die Einrichtung benötigen Sie ein geeignetes elektronisches Identifizierungsmittel (Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion, elektronischer Aufenthaltstitel oder qualifiziertes elektronisches Siegel). Alternativ kann ein manueller Identifizierungsvorgang angestoßen werden. In diesem Fall ist für die Freischaltung des Postfachs jedoch der Gang zum Notar erforderlich.
In unserem Artikel über die Voraussetzungen haben wir alle notwendigen Vorbereitungen und Voraussetzungen für eine erfolgreiche Aktivierung eines eBO-Postfachs zusammengestellt.
Nein. Für die Nutzung eines Bürger- und Organisationenpostfaches z.B. mit eBO.connect ist keine weitere technische Voraussetzung ausser einem PC mit Internetzugang notwendig.
Nachrichten im ERV System der Justiz sind bereits mit einem persönlichen Zertifikat, das Ihnen bei der Einrichtung Ihres eBO-Postfachs automatisch erstellt wird, verschlüsselt. Hierzu ist keine zusätzliche Signierkarte oder Hardware z.B. einem Lesegerät notwendig.
Die Übertragung im ERV System findet verschlüsselt statt und ist ein sicherer Übertragungsweg nach Zivilprozessordnung.
Da mit der Nutzung des eBO im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) bereits eine eindeutige Identifizierung von Sender und Empfänger der übertragenen Nachricht gewährleistet ist, ist eine zusätzliche Signierung eines Dokumentes grundsätzlich nicht notwendig.
Nur bestimmte besondere Dokumente bei denen gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist, d.h. die eigenhändig mit vollem Namen der Beteiligten unterschrieben werden müssen, erfordern als Ersatz einer solchen persönlichen Unterschrift eine qualifizierte Signatur.
Dies sind z.B. Dokumente wie Abtretung von Rechten, Schuldanerkenntnisse, Darlehensverträge, Bürgschaften und ähnliches.
Normale Anschreiben oder auch Anträge gehören hier nicht dazu und bedürfen keiner solcher Signatur. Hier ist die Nutzung eines sicheren Übertragungsweges (in diesem Fall des eBO) als Herkunftsnachweis ausreichend.
Die Justiz, d.h. das BMJ und die zuständigen Ministerien der Länder betreiben eine gemeinsame Website mit umfangreichen Informaitonen zum elektronischen Rechtsverkehr (ERV): egvp.justiz.de
Hier finden Sie auch das folgende PDF Dokument mit vielen weiteren Informationen zum eBO: Sicherer Übermittlungsweg für Bürgerinnen und Bürger sowie Organisationen
eBO.connect ist eine 64bit Windows Software und benötigt dabei eine Mindestausstattung von 4GB RAM und einen Internetanschluss. Als Speicherplatz sollte mind. 1 GB Festplattenkapazität frei sein. Mit wachsender Anzahl empfangener und versendeter Dokumente erhöht sich dieser Platzbedarf entsprechend.
Für den Einsatz von eBO.connect setzen wir eine offiziell von Microsoft noch nicht abgekündigte Windows Version voraus. Dies bedeutet, das derzeit Windows 10 mit aktuellsten Updates die minimale Voraussetzung für den Einsatz darstellt. Support für den Einsatz auf älteren Windows-Versionen kann nicht umfassend gewährleistet werden. Wir empfehlen den Einsatz eines aktuellen Windows 10 oder Windows 11.
Der Einsatz auf Apple MacOS ist nicht möglich und wird auch nicht unterstützt.
eBO.connect ist nicht auf 32bit Windows lauffähig und benötigt für die in eBO.connect enthaltene ERV-Software unabdingbar eine 64bit Windows Installation. Da 64bit seit vielen Jahren die von Microsoft offiziell empfohlene Installationsart ist, sind aktuelle Windows-Installationen in der Regel bereits voll kompatibel.
eBO.connect kann Dokumente sowohl versenden als auch abrufen. Die Nutzung eines eBO-Postfaches im ERV System der Justiz ist jedoch auf einige wenige Dokumenttypen wie PDF, TXT und JPG beschränkt.
Ein eBO Postfach im ERV System der Justiz ist grundsätzlich auf maximal 1000 Dokumente pro Nachricht und eine Gesamtgröße einer Nachricht von 200 MB beschränkt.
Zudem sind als Dokumente einer Nachricht nur die folgenden Dateitypen zulässig:
- TXT
- XML
- TIFF/JPG
Ja, eBO.connect unterstützt vollständig das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) welches von Gerichten parallel zur Zusendung einer eBO-Nachricht von Ihnen angefordert werden kann.
Mit der eEB können Sie bestätigen oder auch ablehnen, dass Sie die Nachricht inhaltlich in Empfang nehmen. Bei Nachrichten die vom Absender mit einer eEB-Anforderung versehen wurden, sehen Sie in eBO.connect ein zusätzliches Aktions-Icon mit dem Sie die notwendigen Schritte für die Abgabe einer eEB oder auch deren Ablehnung durchführen.
Bitte beachten Sie:
Die Anforderung eines eEB unter Verwendung strukturierter Daten ist nur für die Zustellung durch Gerichte oder von Anwalt zu Anwalt rechtlich geregelt, so dass das Element für die Zustellung von Behörde zu Behörde oder zwischen anderen Beteiligten nicht verwendet werden kann.
Sie können mit eBO.connect folglich kein elektronisches Empfangsbekenntnis von anderen anfordern, sondern dieses nur bei Anforderung durch ein Gericht abgeben oder alternativ ablehnen.
Ja, alte Nachrichten aus Ihrem früheren EGVP Nachrichtenverlauf können integriert werden. Der LOGO Kundenservice unterstützt Sie dabei gerne. Alte aus EGVP stammende Nachrichten werden dann in eBO.connect als „Fremdnachrichten“ markiert und können auch nicht mehr weiter verarbeitet werden, da diese nicht im eBO als authentisch verifiziert werden können. Für die Vollständigkeit Ihrer Ablage ist eine Integration in eBO.connect aber trotzdem möglich.
Die SafeID, die Sie von der Justiz bei Einrichtung Ihres eBO Postfaches erhalten ist nicht zur Angaben als Adresse geeignet und darf auch so nicht verwendet werden.
Die SafeID kann sich im Hintergrund verändern. So kann es passieren, dass Sie z.B. bei Wechsel Ihres Zertifikats eine neue SafeID zugewiesen bekommen. Aus genau diesem Grund muss beim Versenden einer ERV-Nachricht der Empfänger jedes Mal aufs neue im Teilnehmerverzeichnis gesucht und ausgewählt werden. Nur so kann sichergestellt werden, das der Versendet stets das aktuell verfügbare Postfach und nicht irgendein früheres, nicht mehr aktives Postfach anschreibt.
Sie sollten daher niemals Ihre eigene SafeID als Adressangabe in Briefköpfen, auf Visitenkarten oder in anderen Adressangaben angeben. Zumal eBO Postfächer nur von Gerichte, Behörden und anderen berechtigten Institutionen aktiv angeschrieben werden können. Diese Information ist somit nicht für jeden Lesenden wirklich sinnvoll.